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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Holzbau Lepski GmbH
An der Schleifscheibe 17, 01237 Dresden

(Stand: Juli 2024)


Die nachstehenden AGB haben stets Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Kunden.
Unsere Bedingungen gelten sowohl für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen/gewerblichen Kunden als auch Verbrauchern. Die auf Verträge mit Verbrauchern anwendbaren Regelungen sind nachfolgend jeweils gesondert hervorgehoben.
Als Verbraucher gelten jeweils die von § 13 BGB umfassten Personenkreise.

Vorab einige Anmerkungen zu unserem bevorzugten Baustoff – dem Holz

Holz ist ein Naturprodukt und daher z.B. hinsichtlich seiner Maßhaltigkeit und seiner Reaktion gegenüber Umwelteinflüssen nicht in jedem Fall mit Produkten nach Industriestandard zu vergleichen. Dies macht gleichzeitig den Reiz und die unvergleichliche Schönheit dieses Naturproduktes aus. Bei Einsatz, Verarbeitung und Pflege von Holz sind diese naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale stets zu beachten.

Der Kunde hat insbesondere die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften des Holzes bei seiner Entscheidung für eine Verwendung bei seinem Bauvorhaben bzw. beim Erwerb zu berücksichtigen. Vor allem gehört zum Werkstoff Holz stets eine Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart, innerhalb derer Abweichungen keinen Reklamationsgrund darstellen.

Getreu unserer Firmenphilosophie „Wir leben Holz“ sichern wir unseren Kunden zu, dass wir bei Auswahl und Verarbeitung der für ihr Bauvorhaben vorgesehenen Hölzer achtsam und sorgfältig vorgehen, um eine fachlich hochwertige Leistung zu gewährleisten. Gleichwohl können dadurch weder Rissbildungen noch Volumen- bzw. Längenänderungen durch Umwelteinflüsse, z.B. Feuchtigkeit,
gänzlich ausgeschlossen werden.

Für nähere Fragen und Erläuterungen stehen wir unseren Kunden stets gern zur Verfügung, gern empfehlen wir im Einzelfall auch die Einholung fachkundigen Rats von auf Holz und Holzbau spezialisierten Sachverständigen.


1. Allgemeines

Für Unternehmen:

Für alle Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) gelten die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B sowie die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB Teil C, insbesondere DIN 18 299, DIN 18 382, DIN 18 384 und DIN 18 386.

Für Verbraucher:

Auf das Vertragsverhältnis finden die Regelungen des Werkvertragsrechts des BGB in den §§ 631 ff., insbesondere zum Verbraucherbauvertrag Anwendung. Individuelle vertragliche Regelungen haben Vorrang. Die ATV (Allgemeine technische Vertragsbedingungen) der VOB Teil C finden Anwendung, sofern und soweit diese dem Kunden spätestens mit der Auftragsbestätigung zur Verfügung gestellt werden.

Für Verbraucher und Unternehmen:

Wir sind ein ausführendes Handwerksunternehmen, kein Planungsbüro. Wir können aufgrund unserer Erfahrungen dem Kunden Hinweise erteilen und Vorschläge unterbreiten, die aber im Zweifel die Tätigkeit eines Planers oder Sonderfachmanns (z.B. Statikers) nicht ersetzen können. Etwaige Planungsanteile sind daher in unseren Angeboten gesondert ausgewiesen und zu vergüten. Für diese Leistungen setzen wir erfahrene Büros als Subunternehmen ein.
Unsere ureigenste Aufgabe ist, aufbauend auf den Planungen, die Anfertigung der Werk- , Produktions- und Montageplanung.

Sollten dem Angebot daher Abbildungen, Zeichnungen, Abbundpläne etc. beiliegen, gelten diese nur näherungsweise als maßgenau. Sollen diese Angaben verbindlich sein, muss dies gesondert vereinbart werden. Abbundzeichnungen gelten als verbindlich, wenn diese durch den Auftraggeber bestätigt wurden.

Alle Unterlagen (außer dem Angebot selbst) sind Eigentum der Holzbau Lepski GmbH. Sie dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form vervielfältigt, noch an Dritte weitergereicht werden. Im Falle einer Angebotsabsage sind die Unterlagen der Holzbau Lepski GmbH unverzüglich zurückzusenden.


2. Vertragsschluss

Für Verbraucher und Unternehmen:

Die Holzbau Lepski GmbH erstellt auf der Grundlage der Angaben des Kunden unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen und ggf. vor Ort genommener Aufmaße ein erstes indikatives Angebot im Sinne eines Kostenvoranschlages, welches als Verhandlungsgrundlage für die Parteien gilt.

Ein Vertrag kommt stets erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Holzbau Lepski GmbH zustande.


3. Leistungsvoraussetzungen

Für Verbraucher und Unternehmen:

3.1.Die von der Holzbau Lepski GmbH kalkulierten Preise setzen folgende Vorgaben für die Baustellen voraus:
- ungehinderte Zufahrt für Sattelzug (40-Tonner) während üblicher Geschäftszeiten (6.00 bis 18.00 Uhr)
- ausreichend Lager- und Baustelleneinrichtungsfläche auf dem Baugrundstück
- Wasser- und Stromanschluss

3.2. Der Auftraggeber hat ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wird.

3.3. Der Auftraggeber haftet dafür, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Baugrundstück für die beabsichtigte Bebauung uneingeschränkt geeignet ist. Die Einholung eines Baugrundgutachtens wird dringend empfohlen. Resultieren aus nach Vertragsschluss gewonnenen Erkenntnissen zum Baugrund höhere Aufwendungen bspw. zur Abdichtung und/oder zur Gründung fallen diese dem Auftraggeber zur Last.


4.Termine/Behinderungen

Für Verbraucher und Unternehmen:

4.1. Die in Angebot und Auftragsbestätigung angegeben Liefer- und Ausführungstermine sind für den Fall einer ungehinderten Abarbeitung der Leistungen als verbindlich, insbesondere bei Einhaltung der unter 3. Aufgeführten Anforderungen an die Baustelle.

4.2. Behinderungen bei der Ausführung verlängern die Ausführungsfristen um ihre jeweilige Dauer zuzüglich eines angemessenen Zuschlages für die Wiedereinrichtung bzw. -besetzung der Baustelle.

4.3. Fällt die vereinbarte Ausführungsfrist in die Wintermonate (Dezember bis März) sind in dem Preis der Holzbau Lepski GmbH drei Schlechtwettertage der Behinderungsstufe C nach den gemeinsamen Kriterien des Deutschen Wetterdienstes und der Bauindustrie einkalkuliert. Darüberhinausgehende Schlechtwettertage der Kategorie C oder höher verlängern die Ausführungsfristen um die Anzahl der Tage zzgl. eines angemessenen Zuschlags für die Wiedereinrichtung und -besetzung der Baustelle.


5. Gewährleistung

Für Unternehmen:

5.1. Die Gewährleistung beträgt für alle Bauleistungen gemäß VOB/B § 13 Abs. 4 vier Jahre.
Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme der Leistung.

Für Verbraucher:

5.2. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB und beträgt für Bauleistungen 5 Jahre.
Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistungen der Holzbau Lepski GmbH.


Für Verbraucher und Unternehmen:

5.3. Alle Mängel sind der Holzbau Lepski GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Dabei hat der Auftraggeber eine angemessene erforderliche Zeit zur Mängelbegutachtung und / oder Mängelbeseitigung zu gewähren. Der Auftraggeber hat der Holzbau Lepski GmbH oder deren Beauftragten die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und / oder Mängelbeseitigung während üblicher Geschäftszeiten einzuräumen.

5.4. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind (z.B. Fremdbeschädigung, Falschbedienung, fehlendem Holzschutz etc.). Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt ausgeschlossen
(z. B. Blitzschlag, Schäden durch außergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse).

5.5. Gelieferte Stoffe sind unverzüglich in einer der Verkehrssitte entsprechenden Art und Weise zu prüfen und hierbei feststellbare Mängel unverzüglich anzuzeigen.

5.6. Ist eine berechtigte Mängelbeseitigung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, ist eine angemessene Preisminderung zu vereinbaren. Darüber
hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Von diesem Ausschluss nicht umfasst sich Schäden an Leib und Leben.


6. Erweitertes Pfandrecht

Der Holzbau Lepski GmbH steht bzgl. seiner berechtigten Forderungen aus dem Auftrag ein
erweitertes Pfandrecht zu. Dies kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen.


7. Eigentumsvorbehalt

Für Verbraucher und Unternehmen:

Die gelieferten und verarbeiteten Materialien verbleiben bis zur vollständigen Begleichung der Werklohnforderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum der Holzbau Lepski GmbH.

Für Unternehmen:

Erfolgt die Lieferung zum Zwecke der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung ist diese im ordentlichen Geschäftsgang gestattet. Der Kunde hat sich jedoch auch gegenüber seinem Kunden das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vorzubehalten, gleichzeitig tritt er der Holzbau Lepski GmbH bis zur Höhe deren Forderung seine Kaufpreis- bzw. Werklohnforderung gegenüber dem Kunden ab, die Holzbau Lepski GmbH nimmt die Abtretung an.


8. Preise

Für Verbraucher und Unternehmen:

8.1. Alle Preise sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung.
Die Bindefrist für Angebote beträgt 4 Wochen ab Angebotsdatum, sofern in diesem keine abweichende Frist angegeben ist.

8.2. Öffnungen und Aussparungen in Elementen bis 5 m² werden übermessen, sind sie größer als 5 m² werden sie abgezogen.
Bei Abzug werden Zulagen für Herstellung der Öffnung, sowie die weitere Bearbeitung fällig.

Für Unternehmen:

8.2. Alle Preisangaben verstehen sich im Zweifel als Einzelpreise netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Abrechnungen erfolgen unter Berücksichtigung der ATV nach Aufmaß.

Für Verbraucher:

8.3. Die in Angeboten enthaltenen Positionspreise werden regelmäßig als Nettopreise ausgewiesen, die gesetzliche Umsatzsteuer ist jeweils hinzuzurechnen, was in Angeboten /Auftragsbestätigungen zum Zwecke der Übersichtlichkeit erst im Rahmen der Ausweisung der Gesamtsumme erfolgt.

8.4. Der Vertrag basiert auf sog. Einheitspreisen. Dies bedeutet, dass für jede Einzelposition von Angebot/Auftragsbestätigung ein Preis pro Mengeneinheit (z.B. m² oder m³) ausgewiesen ist sowie ein Positionspreis auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Mengen. Diese Preise wie auch dadurch der Gesamtpreis sind deshalb als vorläufig anzusehen. Die tatsächliche Vergütung ergibt sich nach Ausführung der Leistungen auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten und aufgemessenen Leistungen.


9. Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen

9.1. Abrechnung und Zahlungen richten sich nach dem vertraglich vereinbarten Zahlungsplan. Ist ein solcher nicht vereinbart gelten die nachfolgenden Regelungen.

9.2. Die Holzbau Lepski GmbH ist berechtigt 30 % der vereinbarten Gesamtvergütung als Vorauszahlung zu verlangen. (Für Verbraucher: die Vorauszahlung beträgt unter Berücksichtigung der Sicherheitsleistung gemäß § 650 m BGB 25 %) Für Vorauszahlungen leistet die Holzbau Lepski GmbH eine Vorauszahlungssicherheit in Form einer Bürgschaft eines im Geltungsbereich des BGB zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstitutes bzw. Kreditversicherers.
Die Verrechnung der Vorauszahlung erfolgt mit der Schlussrechnung.

9.3. Die Holzbau Lepski GmbH ist berechtigt, entsprechend des erbrachten Leistungsstandes Zwischen- bzw. Abschlagsrechnungen zu stellen (Für Verbraucher: bis zu maximal 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung).

9.4. Das Zahlungsziel beträgt bei Zwischen- bzw. Abschlagsrechnungen 10 Tage netto ab Rechnungszugang beim Kunden.

9.5. Das Zahlungsziel beträgt bei der Schlussrechnung, 30 Tage netto ab Rechnungszugang beim Kunden.

9.6. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind im Zweifel nur bei vollständiger und fristgemäßer Begleichung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zulässig, unberechtigt vorgenommene Abzüge sind mit der Schlussrechnung auszugleichen.

9.7. Der Auftraggeber kommt mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf der vorstehend aufgeführten Zahlungsfristen in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

9.8. Sofern Zusatzleistungen ohne Nachtragsangebote beauftragt, oder für die einwandfreie
Ausführung der Leistung unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung nach üblichen Materialpreisen und zum Nachweis von Zeitarbeiten. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweis von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen die VOB/B § 15 Abs. 5.


9. Gerichtstand

9.1. Als Gerichtstand ist Dresden vereinbart.


10. Nebenabreden

10.1. Nebenabreden oder Änderungen der AGBs bedürfen für deren Wirksamkeit der
Schriftform.


11. Ausschlussklausel

11.1. Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht.



Hinweis gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir, die Holzbau Lepski GmbH, werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.


12. Creditreform Boniversum-Information nach Art. 14 EU-DSGVO

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Im Auftrage von Creditreform Boniversum teilen wir Ihnen bereits vorab dazu folgende Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO mit:

Die Creditreform Boniversum GmbH ist eine Konsumentenauskunftei. Sie betreibt eine Datenbank, in der Bonitätsinformationen über Privatpersonen gespeichert werden.

Auf dieser Basis erteilt Creditreform Boniversum Bonitätsauskünfte an ihre Kunden. Zu den Kunden gehören beispielsweise Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen, Unternehmen des Forderungsmanagements, Versand-, Groß- und Einzelhandelsfirmen sowie andere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen liefern bzw. erbringen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird ein Teil der in der Auskunftsdatenbank vorhandenen Daten auch für die Belieferung anderer  Firmendatenbanken, u. a. zur Verwendung für Adress-Handelszwecke genutzt.
In der Datenbank der Creditreform Boniversum werden insbesondere Angaben gespeichert über den Namen, die Anschrift,
das Geburtsdatum, ggf. die E-Mailadresse, das Zahlungsverhalten und die Beteiligungsverhältnisse von Personen. Zweck der Verarbeitung der gespeicherten Daten ist die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit der angefragten Person. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO. Auskünfte über diese Daten dürfen danach nur erteilt werden, wenn ein Kunde ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen glaubhaft darlegt. Sofern Daten in Staaten außerhalb der EU übermittelt werden, erfolgt dies auf Basis der sog. „Standardvertragsklauseln“, die Sie unter folgendem Link:

http://links.boniversum.de/standardvertragsklauseln

einsehen oder sich von dort zusenden lassen können.

Die Daten werden solange gespeichert, wie ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung notwendig ist.
Notwendig ist die Kenntnis in der Regel für eine Speicherdauer von zunächst drei Jahren. Nach Ablauf wird geprüft, ob eine Speicherung weiterhin notwendig ist, andernfalls werden die Daten taggenau gelöscht. Im Falle der Erledigung eines Sachverhalts werden die Daten drei Jahre nach Erledigung taggenau gelöscht. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung taggenau gelöscht. Weitere Informationen finden Sie dazu auch unter:

www.boniversum.de/bonipedia unter der Rubrik Datenlöschung.

Berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO können sein: Kreditentscheidung, Geschäfts- anbahnung, Beteiligungsverhältnisse, Forderung, Bonitätsprüfung, Versicherungsvertrag, Vollstreckungsauskunft. Sie haben gegenüber der Creditreform Boniversum GmbH ein Recht auf Auskunft über die dort zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Soweit die über Sie gespeicherten Daten falsch sein sollten, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung. Kann nicht sofort festgestellt werden, ob die Daten falsch oder richtig sind, haben Sie bis zur Klärung einen Anspruch auf Sperrung der jeweiligen Daten. Sind Ihre Daten unvollständig, so können Sie deren Vervollständigung verlangen.
Sofern Sie Ihre Einwilligung zur Verarbeitung der bei Creditreform Boniversum gespeicherten Daten gegeben haben, haben Sie das Recht, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund Ihrer Einwilligung bis zu einem etwaigen Widerruf erfolgten Verarbeitung Ihrer Daten nicht berührt.
Sollten Sie Einwände, Wünsche oder Beschwerden zum Datenschutz haben, können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der Creditreform Boniversum wenden. Dieser wird Ihnen schnell und vertrauensvoll in allen Fragen des Datenschutzes weiterhelfen. Sie können sich über einen vermuteten Datenschutzverstoß bei einer Landesdatenschutzaufsichtsbehörde beschweren.
Für unser Unternehmen ist die Landesbeauftragten für Datenschutz NRW, Postfach 20 24 44, 40102 Düsseldorf,
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de zuständig.

Die Daten, die Creditreform Boniversum zu Ihnen gespeichert hat, stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen, von Inkassounternehmen und von deren Kunden.
Um Ihre Bonität zu beschreiben bildet Creditreform Boniversum zu Ihren Daten einen Scorewert. In den Scorewert fließen Daten zu Alter und Geschlecht, Adressdaten und teilweise Zahlungserfahrungsdaten ein. Diese Daten fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Scorewertberechnung ein. Die Creditreform Boniversum Kunden nutzen die Scorewerte als Hilfsmittel bei der Durchführung eigener Kreditentscheidungen.


Widerspruchsrecht

Sie können nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben
(z. B. Frauenhaus oder Zeugenschutz), widersprechen.
Ihren formlosen Widerspruch können Sie schriftlich an die Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss oder per
E-Mail an selbstauskunft@boniversum.de richten.

Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer Daten für Werbe- und Marketingzwecke bei der Boniversum widersprechen, werden die Daten für diese Zwecke nicht mehr verarbeitet.

Verantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO ist die Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss. Ihr Ansprechpartner bei der Boniversum ist der Consumer Service, Tel.: 02131 36845560, Fax: 02131 36845570,
E-Mail: selbstauskunft@boniversum.de.

Den zuständigen Datenschutzbeauftragten der Boniversum erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten: Creditreform Boniversum GmbH, Datenschutzbeauftragter, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss, E-Mail: datenschutz@boniversum.de


Anlage 1
Stoffpreisgleitregel

Vorwort:

Die Parteien sind darüber einig, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, im Falle von Material¬preissteigerungen betreffend Leistungen, die später als 5 Monate nach Auftragserteilung also ab dem zu erbringen sind, die Preissteigerung gegenüber dem Auftraggeber
geltend zu machen. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, in diesem Fall eine Einigung über einen neuen Preis unter Berücksichtigung der Materialpreissteigerung zu erzielen. Für den umgekehrten Fall, dass Materialpreissenkungen eintreten, kann der Auftraggeber dies gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen und es ist ebenfalls ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Materialpreissenkung zu vereinbaren.
Die Umsetzung dieser Vereinbarung erfolgt nach folgender Methode:


1.Anwendungsbereich

Die Regelung gilt nur für Stoffe, die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitregel“ genannt sind.
Sie gilt insoweit auch für die Abrechnung von Nachträgen.
Mehr- oder Minderaufwendungen werden gemäß nachfolgender Methode abgerechnet.


2. Allgemeines

2.1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber über die Verwendung der Stoffe nach Nr. 1 prüfbare Aufzeichnungen vorzulegen, wenn Mehr- oder Minderaufwendungen abzurechnen sind. Aus den Aufzeichnungen müssen die Menge des Stoffes und der Zeitpunkt der Lieferung bzw. des Einbaus hervorgehen.

2.2. Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrunde gelegt, für die nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist.
Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet; vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer schuldhaft Ausführungs- und/oder Vertragsfristen überschritten hat.

2.3. An den ermittelten Aufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt, seine Selbst-beteiligung beträgt die Höhe eines Bagatellbetrages. Bei Mehraufwendungen ist somit der Bagatellbetrag vom zusätzlichen Vergütungsanspruch abzuziehen.

2.4. Mehr- oder Minderaufwendungen werden wechselseitig erst vergütet, wenn der gebildete Saldo aus den ermittelten Preisänderungen die Bagatellgrenze überschreitet, d.h. wenn der Saldo der Aufwendungen mehr als 2 v. H. der Auftragssumme bei Auftragserteilung der im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitregel“ aufgeführten Leistungen beträgt.
Für die Berechnung des Bagatellbetrages zugrunde zu legen ist die ursprüngliche Auftragssumme bei Auftragserteilung ohne Umsatzsteuer.

2.5. Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten (= Minder-) Aufwendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen.

2.6. Sind sowohl Mehraufwendungen als auch Minderaufwendungen zu erstatten, so werden diese getrennt ermittelt und gegeneinander aufgerechnet; auf die sich ergebende Differenz wird Nr. 2.4 bzw. 2.5 angewendet.


3. Abrechnung

3.1. Der Auftragnehmer setzt für die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitregel“ aufgeführten Stoffe fest:
- einen in der Ur-Kalkulation verwendeten Basiswert 1 zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (Tag / Monat / Jahr) als Nettopreis der der
   Abrechnung zugrunde liegenden Abrechnungseinheit (z.B. €/ m3)
- für Verbrauchsstoffe: die Abrechnungseinheit (z.B. in l/m3)
- den Abrechnungszeitpunkt

3.2. Abrechnungszeitpunkte:
- Einbau: Stoff ist mit dem Bauwerk (Baugrund) fest verbunden
- Lieferung: Stoff wurde auf der Baustelle angeliefert

3.3. Der Basiswert 1 entspricht dem in der Ur-Kalkulation verwendeten und nachweisbaren Stoffpreis bei Auftragserteilung.

Basiswert 1 = bei Auftragserteilung verwendeter Stoffpreis in € je Maßeinheit

3.4. Der Basiswert 2 wird durch Multiplikation des Basiswerts 1 mit dem Quotienten des aktuellen Stoffpreises bei Leistungsausführung zum ehemaligen Stoffpreis bei Auftragserteilung ermittelt.

Basiswert 2 = Basiswert 1 x aktueller Stoffpreis bei Leistungsausführung in € je Maßeinheit ehemaligen Stoffpreis bei Auftragserteilung in € je Maßeinheit

3.5. Mehr- oder Minderaufwendungen werden errechnet für jede Leistungsposition im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitregel“ aus der Differenz des Basiswertes 2 (Nr. 3.4) und des Basiswertes 1 (Nr. 3.3) multipliziert mit der tatsächlich abzurechnenden Menge.
Mehr-/Minderaufwendungen = (Basiswert 2 - Basiswert 1) x Stoff menge

3.6. Die nach Nr. 3.5 errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen werden für alle im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitregel“ angegebenen Leistungspositionen saldiert und unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung (Bagatellgrenze) gemäß Nr. 2.4 und 2.5 zusätzlich zum Angebotspreis vergütet bzw. von diesem abgezogen.

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