Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Holzbau Lepski GmbH, An der Schleifscheibe 17, 01237 Dresden (Stand: März 2021)

Die nachstehenden AGB haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Kunden. Abweichungen von den AGB und der VOB sowie Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

1. Allgemeines

Für alle Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299,DIN 18 382, DIN 18 384 und DIN 18 386 als "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" sowie auszugsweise VOB Teil C (VOB/B). Sollten dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Abbundpläne etc. beiliegen, gelten diese nur annähernd als maßgenau. Sollen diese Angaben verbindlich sein, muss dies gesondert vereinbart werden. Abbundzeichnungen gelten als verbindlich, wenn diese durch den Auftraggeber bestätigt wurden. Alle Unterlagen (außer dem Angebot selbst) sind Eigentum der Holzbau Lepski GmbH. Sie dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form vervielfältigt, noch an Dritte weitergereicht werden. Im Falle einer Angebotsabsage sind die Unterlagen der Holzbau Lepski GmbH unverzüglich zurückzusenden.

2.Termine

2.1. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin gilt nur dann als verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die die Holzbau Lepski GmbH nicht zu vertreten hat, unmöglich ist. Bei Zusatzleistungen gegenüber dem Hauptauftrag verschiebt sich der Fertigstellungstermin um die Zeit der zusätzlich beauftragten Leistung. Fehlende Unterlage, Abbund- und/oder Materialbestätigungen, die für die Ausführung der Leistung unumgänglich sind, haben ebenfalls Einfluss auf die Termine.

2.2. Ein Verzugsanspruch lt. VOB/B § 8 Abs. 7 kann durch den Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn Termine (Beginn-, Zwischen- und Endtermin) schriftlich vereinbart worden sind. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und weiterhin zu erklären, dass er nach Ablauf dieser Frist den Auftrag entziehen wird.

3. Gewährleistung

3.1. Die Gewährleistung beträgt für alle Bauleistungen gemäß VOB/B § 13 Abs. 4 vier Jahre. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme oder der Ingebrauchnahme der Leistung.

3.2. Alle Mängel sind der Holzbau Lepski GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der Auftraggeber eine angemessene erforderliche Zeit zur Mängelbegutachtung und / oder Mängelbeseitigung zu gewähren. Der Auftraggeber hat der Holzbau Lepski GmbH oder deren Beauftragten die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und / oder Mängelbeseitigung einzuräumen. Geschieht dies wiederum nicht in einer angemessenen Zeit, erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.

3.3. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind (z.B. fremde Beschädigung, falsche Bedienung, fehlendem Holzschutz etc.). Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt ausgeschlossen (z. B. Blitzschlag, Schäden durch außergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse).

3.4. Offensichtliche Mängel nach Fertigstellung sind der Holzbau Lepski GmbH unverzüglich, spätestens 6 Werktage nach Abnahme oder der Ingebrauchnahme anzuzeigen.

3.5. Ist eine berechtigte Mängelbeseitigung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, ist eine angemessene Preisminderung zu vereinbaren. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.

4. Eigenschaften des Holzes

4.1. Einer der Rohstoffe, der hauptsächlich durch die Holzbau Lepski GmbH verwendet wird, ist Holz.

4.2. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegeben Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Der Käufer hat insbesondere seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

4.3. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

4.4. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

5. Erweitertes Pfandrecht

5.1. Der Holzbau Lepski GmbH steht bzgl. seiner berechtigten Forderungen aus dem Auftrag ein erweitertes Pfandrecht zu. Dies kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Für Lieferung von Materialien gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. D.h., die gelieferte und eingebaute Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Holzbau Lepski GmbH.

7. Preise

7.1. Alle Preise sind freibleibend. Die Bindefrist für Angebote beträgt 4 Wochen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

7.2. Alle Preise verstehen sich als Endpreise in Netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.3. Für Privatkunden verstehen sich die Endpreise Netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8. Zahlungsbedingungen

8.1. Das Zahlungsziel beträgt, bei der Zwischenrechnung, 10 Tage netto, ab Rechnungszugang.

8.2. Das Zahlungsziel beträgt, bei der Schlussrechnung, 30 Tage netto, ab Rechnungszugang.

8.3. Bei GU sind 30 % Anzahlung fällig.

8.4. Bei Rechnungen mit der Möglichkeit von Skontoabzügen, beträgt die Zahlungsfrist 5 Tage, kann 2% Skonto gezogen werden.

8.5. Der Auftraggeber kommt mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug ohne das es einer Mahnung bedarf. Im Übrigen gelten die VOB und die Vorschriften des BGB der jeweils gültigen Fassung.

8.6. Sofern Zusatzleistungen ohne Nachtragsangebote beauftragt, oder für die einwandfreie Ausführung der Leistung unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung nach üblichen Materialpreisen und zum Nachweis von Zeitarbeiten. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweis von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen die VOB/B § 15 Abs. 5.

9. Gerichtstand

9.1. Als Gerichtstand ist Dresden vereinbart.

10. Nebenabreden

10.1. Nebenabreden oder Änderungen der AGBs bedürfen für deren Wirksamkeit der Schriftform.

11. Ausschlussklausel

11.1. Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht.

Hinweis gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir, die Holzbau Lepski GmbH, werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

  1. Creditreform Boniversum-Information nach Art. 14 EU-DSGVO

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Im Auftrage von Creditreform Boniversum teilen wir Ihnen bereits vorab dazu folgende Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO mit:

Die Creditreform Boniversum GmbH ist eine Konsumentenauskunftei. Sie betreibt eine Datenbank, in der Bonitätsinformationen über Privatpersonen gespeichert werden.

Auf dieser Basis erteilt Creditreform Boniversum Bonitätsauskünfte an ihre Kunden. Zu den Kunden gehören beispielsweise Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen, Unternehmen des Forderungsmanagements, Versand-, Groß- und Einzelhandelsfirmen sowie andere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen liefern bzw. erbringen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird ein Teil der in der Auskunftsdatenbank vorhandenen Daten auch für die Belieferung anderer Firmendatenbanken, u. a. zur Verwendung für Adress-Handelszwecke genutzt.

In der Datenbank der Creditreform Boniversum werden insbesondere Angaben gespeichert über den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, ggf. die E-Mailadresse, das Zahlungsverhalten und die Beteiligungsverhältnisse von Personen. Zweck der Verarbeitung der gespeicherten Daten ist die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit der angefragten Person. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO. Auskünfte über diese Daten dürfen danach nur erteilt werden, wenn ein Kunde ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen glaubhaft darlegt. Sofern Daten in Staaten außerhalb der EU übermittelt werden, erfolgt dies auf Basis der sog. „Standardvertragsklauseln“, die Sie unter folgendem Link:

http://links.boniversum.de/standardvertragsklauseln

einsehen oder sich von dort zusenden lassen können.

Die Daten werden solange gespeichert, wie ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung notwendig ist. Notwendig ist die Kenntnis in der Regel für eine Speicherdauer von zunächst drei Jahren. Nach Ablauf wird geprüft, ob eine Speicherung weiterhin notwendig ist, andernfalls werden die Daten taggenau gelöscht. Im Falle der Erledigung eines Sachverhalts werden die Daten drei Jahre nach Erledigung taggenau gelöscht. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung taggenau gelöscht. Weitere Informationen finden Sie dazu auch unter www.boniversum.de/bonipedia unter der Rubrik Datenlöschung.

Berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO können sein: Kreditentscheidung, Geschäfts- anbahnung, Beteiligungsverhältnisse, Forderung, Bonitätsprüfung, Versicherungsvertrag, Vollstreckungsauskunft. Sie haben gegenüber der Creditreform Boniversum GmbH ein Recht auf Auskunft über die dort zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Soweit die über Sie gespeicherten Daten falsch sein sollten, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung. Kann nicht sofort festgestellt werden, ob die Daten falsch oder richtig sind, haben Sie bis zur Klärung einen Anspruch auf Sperrung der jeweiligen Daten. Sind Ihre Daten unvollständig, so können Sie deren Vervollständigung verlangen.

Sofern Sie Ihre Einwilligung zur Verarbeitung der bei Creditreform Boniversum gespeicherten Daten gegeben haben, haben Sie das Recht, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund Ihrer Einwilligung bis zu einem etwaigen Widerruf erfolgten Verarbeitung Ihrer Daten nicht berührt.

Sollten Sie Einwände, Wünsche oder Beschwerden zum Datenschutz haben, können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der Creditreform Boniversum wenden. Dieser wird Ihnen schnell und vertrauensvoll in allen Fragen des Datenschutzes weiterhelfen. Sie können sich über einen vermuteten Datenschutzverstoß bei einer Landesdatenschutzaufsichtsbehörde beschweren. Für unser Unternehmen ist die Landesbeauftragten für Datenschutz NRW, Postfach 20 24 44, 40102 Düsseldorf, E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de zuständig. Die Daten, die Creditreform Boniversum zu Ihnen gespeichert hat, stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen, von Inkassounternehmen und von deren Kunden.

Um Ihre Bonität zu beschreiben bildet Creditreform Boniversum zu Ihren Daten einen Scorewert. In den Scorewert fließen Daten zu Alter und Geschlecht, Adressdaten und teilweise Zahlungserfahrungsdaten ein. Diese Daten fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Scorewertberechnung ein. Die Creditreform Boniversum Kunden nutzen die Scorewerte als Hilfsmittel bei der Durchführung eigener Kreditentscheidungen.

Anlage 1

Stoffpreisgleitregel

Vorwort:

Die Parteien sind darüber einig, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, im Falle von Material­preissteigerungen betreffend Leistungen, die später als 5 Monate nach Auftragserteilung also ab dem     zu erbringen sind, die Preissteigerung gegenüber dem Auftraggeber

geltend zu machen. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, in diesem Fall eine Einigung über einen neuen Preis unter Berücksichtigung der Materialpreissteigerung zu erzielen. Für den umgekehrten Fall, dass Materialpreissenkungen eintreten, kann der Auftraggeber dies gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen und es ist ebenfalls ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Materialpreissenkung zu vereinbaren.

Die Umsetzung dieser Vereinbarung erfolgt nach folgender Methode:

  • Anwendungsbereich

Die Regelung gilt nur für Stoffe, die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitregel“ genannt

sind. Sie gilt insoweit auch für die Abrechnung von Nachträgen.

Mehr- oder Minderaufwendungen werden nach folgender Methode abgerechnet.

  • Allgemeines
    • Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber über die Verwendung der Stoffe nach Nr. 1 prüfbare Aufzeichnungen vorzulegen, wenn Mehr- oder Minderaufwendungen abzurechnen sind. Aus den Aufzeichnungen müssen die Menge des Stoffes und der Zeitpunkt der Lieferung bzw. des Einbaus hervorgehen.
    • Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrunde gelegt, für die nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist.

Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet; vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer schuldhaft Ausführungs- und/oder Vertragsfristen überschritten hat.

  • An den ermittelten Aufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt, seine Selbst­beteiligung beträgt die Höhe eines Bagatellbetrages. Bei Mehraufwendungen ist somit der Bagatellbetrag vom zusätzlichen Vergütungsanspruch abzuziehen.
  • Mehr- oder Minderaufwendungen werden wechselseitig erst vergütet, wenn der gebildete Saldo aus den ermittelten Preisänderungen die Bagatellgrenze überschreitet, d.h. wenn der Saldo der Aufwendungen mehr als 2 v. H. der Auftragssumme bei Auftragserteilung der im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitregel“ aufgeführten Leistungen beträgt.

Für die Berechnung des Bagatellbetrages zugrunde zu legen ist die ursprüngliche Auftragssumme bei Auftragserteilung ohne Umsatzsteuer.

  • Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten (= Minder-) Aufwendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen.
  • Sind sowohl Mehraufwendungen als auch Minderaufwendungen zu erstatten, so werden diese getrennt ermittelt und gegeneinander aufgerechnet; auf die sich ergebende Differenz wird Nr. 2.4 bzw. 2.5 angewendet.
  • Abrechnung
    • Der Auftragnehmer setzt für die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitregel“ aufgeführten Stoffe fest:
  • einen in der Ur-Kalkulation verwendeten Basiswert 1 zum Zeitpunkt der Auftragserteilung

(Tag / Monat / Jahr) als Nettopreis der der Abrechnung zugrunde liegenden Abrechnungseinheit (z.B. €/ m3)

  • für Verbrauchsstoffe: die Abrechnungseinheit (z.B. in ltr/m3),
  • den Abrechnungszeitpunkt.
    • Abrechnungszeitpunkte:
  • Einbau: Stoff ist mit dem Bauwerk (Baugrund) fest verbunden.
  • Lieferung: Stoff wurde auf der Baustelle angeliefert
    • Der Basiswert 1 entspricht dem in der Ur-Kalkulation verwendeten und nachweisbaren Stoffpreis bei Auftragserteilung.

Basiswert 1 = bei Auftragserteilung verwendeter Stoffpreis in € je Maßeinheit

  • Der Basiswert 2 wird durch Multiplikation des Basiswerts 1 mit dem Quotienten des aktuellen Stoffpreises bei Leistungsausführung zum ehemaligen Stoffpreis bei Auftragserteilung ermittelt.

Basiswert 2 = Basiswert 1 x aktueller Stoffpreis bei Leistungsausführung in € je Maßeinheit ehemaligen Stoffpreis bei Auftragserteilung in € je Maßeinheit

  • Mehr- oder Minderaufwendungen werden errechnet für jede Leistungsposition im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitregel“ aus der Differenz des Basiswertes 2 (Nr. 3.4) und des Basiswertes 1 (Nr. 3.3) multipliziert mit der tatsächlich abzurechnenden Menge.

Mehr-/Minderaufwendungen = (Basiswert 2 - Basiswert 1) x Stoff menge

  • Die nach Nr. 3.5 errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen werden für alle im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitregel“ angegebenen Leistungspositionen saldiert und unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung (Bagatellgrenze) gemäß Nr. 2.4 und 2.5 zusätzlich zum Angebotspreis vergütet bzw. von diesem abgezogen.

Widerspruchsrecht:

Sie können nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben (z. B. Frauenhaus oder Zeugenschutz), widersprechen. Ihren formlosen Widerspruch können Sie schriftlich an die Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss oder per E-Mail an selbstauskunft@boniversum.de richten.

Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer Daten für Werbe- und Marketingzwecke bei der Boniversum widersprechen, werden die Daten für diese Zwecke nicht mehr verarbeitet.

Verantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO ist die Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss. Ihr Ansprechpartner bei der Boniversum ist der Consumer Service, Tel.: 02131 36845560, Fax: 02131 36845570, E-Mail: selbstauskunft@boniversum.de.

Den zuständigen Datenschutzbeauftragten der Boniversum erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten: Creditreform Boniversum GmbH, Datenschutzbeauftragter, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss, E-Mail: datenschutz@boniversum.de